Insertionsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ea Medien AG Einsiedeln
1. Anwendbarkeit
Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler («Werbevermittler») und der «ea Medien AG» («Verlag»), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
2. Aufgabe, Änderung und Sistierung
von Inseraten erbitten wir schriftlich. Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inseratenannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Die von der Produktion hergestellten Repro- und Litho-Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art oder schlechter Telefaxqualität übernimmt der Verlag keine Haftung.
2.1. Sistierungen von Beilagen müssen 14 Tage vor Erscheinung beim Verlag in schriftlicher Form eintreffen. Ansonsten stellt der Verlag den Anspruch, Beilagen ohne die Porto- und Einsteckkosten zu verrechnen.
3. Ausgabe- und Platzierungswünsche
werden unverbindlich entgegengenommen. Die Verschiebung von Inseraten, ohne Rückfrage beim Inserenten bzw. Werbevermittler, müssen wir uns aus technischen Gründen vorbehalten.
3.1. Für Platzierungsvorschriften wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich.
3.2. Kann eine bestätigte Platzierung aus umbruchtechnischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Inserent bzw. der Werbevermittler nach Möglichkeit im Voraus informiert.
3.3. Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
3.4. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
4. Veröffentlichung von Inseraten/Beilagen
Der Verlag behält sich jederzeit vor, Änderungen der Inseraten-/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren.
4.1. Online-Dienste (insb. Internet). Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt dem Verlag bis auf Widerruf, die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste einzuspeisen oder sonst wie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespeist oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent bzw. der Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf Online-Dienste durch Dritte und überträgt dem Verlag das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.
5. Politische Inserate,
die offensichtlich Meinungsbildung bzw. -beeinflussung im Hinblick auf Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen so frühzeitig vor dem Urnengang erscheinen, dass auch der Gegenseite die Möglichkeit geboten ist, vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin Inserate zu platzieren.
6. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen
können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.
7. Haftung
Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche einzuhalten, und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
8. Gegendarstellungsrecht
Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag soweit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
9. Vorschriften über die Gestaltung
können im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Anzeige» vor. Das Logo oder der Name der Zeitung darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlages verwendet werden; andernfalls behält sich dieser vor, Aufträge zurückzuweisen.
10. «Gut zum Druck»
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und nur, sofern die Druck-unterlagen rechtzeitig dem Verlag vorliegen. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht. Bei Vollvorlagen wird grundsätzlich kein «Gut zum Druck» geliefert.
11. Drucktechnische Mängel
Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunter-lagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität vom Verlag beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten.
12. Druckfehler,
die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Ebenso wenig kann für Abweichungen von typografischen Vorschriften oder für fehlende Codezeichen in Couponinseraten Ersatz geleistet werden.
12.1. Die neue deutsche Rechtschreibung wird von Redaktion und Verlag angewendet. Die telefonisch eingehenden Inserate werden ohne ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nach den neuen Richtlinien veröffentlicht.
12.2. Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen kann keine Haftung übernommen werden.
12.3. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserates wesentlich beeinträchtigt, werden als Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden Inserates erlassen oder in Form von Inseratenraum kompensiert. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
13. Reklamationen
werden nur innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung angenommen.
14. Berechnung der Inserate
Bei Seitenformat-Inseraten wird die vorgegebene Grösse gemäss Tarif verrechnet. Die Berechnung der Inserate nach Millimetern erfolgt grundsätzlich von Strich zu Strich. Der angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Unter «nötiger Höhe» wird nicht die minimale Begrenzung, sondern ein Raum verstanden, welcher dem Sujet angepasst ist. Bei Vollvorlagen werden zur «Abdruckhöhe» generell 2 mm zugerechnet. Der Verlag ist berechtigt, eine Toleranz von +5% der bestellten Grösse in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften des Verbandes Schweizer Medien / Verband Schweizerischer Werbegesellschaften.
14.1. Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder gleichem Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.
115. Rabattvereinbarungen
(Frankenabschlüsse/Wiederholungsaufträge) gelten für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbständige Firmen haben auch dann separate Franken-abschlüsse zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören. Für Konzern-abschlüsse ist das Reglement des Verbandes Schweizer Medien / Verband Schweizerischer Werbegesellschaften verbindlich. Der Wiederholungsrabatt wird nur bei gleichzeitiger Bestellung (ohne Grössenwechsel) gewährt.
15.1. Die Laufzeit der Frankenabschlüsse und der Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate. Beginnt ein Abschluss bis zum 15. Eines Monats, so läuft er bis Ende des Vormonats des folgenden Jahres, ab dem 16. bis Ende des Abschlussmonats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUP-1-Kunden enden immer mit dem Kalenderjahr.
15.2. Rabattabrechnungen. Wird die vereinbarte Menge überschritten, besteht rückwirkend Anrecht auf eine entsprechende Rabattgutschrift laut Tarif; bei Minderabnahme erfolgt eine Rückbelastung des zu viel bezogenen Rabattes. Das unbenutzte Quantum kann nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden. Das gleiche Verfahren gilt sinngemäss auch für einen Wiederholungsauftrag.
15.3. Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.
15.4. Kollektivinserate unterstehen besonderen Rabattvereinbarungen.
16. Beleglieferung
Auf Verlangen wird ein Beleg kostenlos geliefert. Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt.
17. Offerten auf Chiffreinserate
werden nur weitergeleitet, wenn sie direkt auf den Inhalt des betreffenden Inserates Bezug nehmen. Einsendungen zu Empfehlungs- und Werbezwecken, anonyme und Massenofferten sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Zur Feststellung solcher Offerten behält sich der Verlag das stichprobenweise Öffnen der Briefe vor. Wir empfehlen dringend, keine Originalzeugnisse oder andere unersetzliche Papiere beizulegen. Für die Rücksendung von Dokumenten kann der Verlag keine Verantwortung übernehmen. Bei Offertsendungen, die das Format C5 überschreiten, muss für die Weiterleitung die entsprechende Postgebühr beigelegt werden.
18. Zahlungskonditionen
Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
18.1. Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern zu überprüfen.
18.2. Bei Zahlungsverzug wird ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20. – (inkl. 8% MwSt.) erhoben.
18.3. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 8840 Einsiedeln.
19. Tarifänderungen
bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht.
20. Vorzeitige Vertragsauflösung
Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann der Kunde/Inserent/Auftraggeber ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorge-nommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wird.
Alle Preise in CHF, exklusive 8.0% MwSt. Diese Insertionsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind seit 1. 1. 2015 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.